§3.(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Rechtliche Aspekte im Kampfsport mit besonderer Berücksichtigung des Notwehrrechts

  • 1. Voraussetzung

    Notwehr ist die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden, rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.

    a | Gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff

    Notwehr ist bereits zulässig, wenn das Verhalten des anderen zwar noch keinen Angriff darstellt, aber unmittelbar in einen solchen umschlagen kann (z.B. der Angreifer bringt eine Waffe in Anschlag). KEINE Notwehr liegt also vor, wenn der Angriff bereits abgeschlossen ist: z.B. der Angreifer hat einmal zugeschlagen und geht weg. Attackiere ich ihn dann, liegt keine Notwehr vor.

    b | Rechtswidrigkeit des Angriffs

    Der Angriff muss rechtswidrig, also nach dem Gesetz verboten sein (z.B. Körperverletzung, Raub, NICHT aber die berechtigte Festnahme durch ein Sicherheitsorgan, selbst wenn dieses hierzu Gewalt einsetzen muss). Nicht erforderlich ist aber, dass der Täter auch schuldhaft handelt (es gibt daher auch Notwehr gegen Angriffe eines strafunmündigen Kindes oder eines Geisteskranken). Nicht auf Notwehr berufen kann sich derjenige, der die Konfrontation mit dem anderen selbst herbeiführt, diesen provoziert und rechtswidrig, z.B. durch Versetzen einer Ohrfeige angegriffen hat.

    Fraglich ist, ob die Verpflichtung besteht, der Konfrontation mit dem Widersacher rechtzeitig auszuweichen, wenn ein solches Ausweichen möglich und zumutbar gewesen ist (z.B. Verlassen des Lokals, in dem eine Situation zu eskalieren droht): grundsätzlich ist zwar niemand verpflichtet, von vornherein einem rechtswidrigen Angriff eines anderen auszuweichen, doch kann in bestimmten Fallen ein Ausweichen die zweckmäßigste Verteidigung sein. Dies ist bei einem Angriff von Kindern, Unreifen oder Geisteskranken (NICHT aber Betrunkenen) anzunehmen. Eine allgemeine Verpflichtung zum Ausweichen – insbesondere für Frauen – besteht aber nicht! Festzuhalten ist aber, dass jeder Kampf, den man vermeiden kann, ein gewonnener ist!

    c | Ein notwehrfähiges Rechtsgut

    Die Abwehr ist nur dann vom Notwehrparagraph erfasst, wenn sich der Angriff gegen notwehrfähige Güter richtet. Als solche zählen: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen, Angriffe auf die Geschlechtssphäre. NICHT zur Notwehr berechtigen Ehrenbeleidigungen.

  • 2. Die Notwehrhandlung

    Die Abwehr des rechtwidrigen Angriffes muss sich auf die notwendige Verteidigung beschränken. Die Gesundheit des Angreifers darf also nur insoweit beeinträchtigt werden, als es zur Abwehr des Angriffs notwendig ist; notwendig ist jene Verteidigung, die das schonendste Mittel darstellt, um den Angriff abzuwehren. Dabei sind Art und Intensität des Angriffs (mit oder ohne Waffe), die Gefährlichkeit des Angreifers (Gewicht, Größe, Vorstrafen, wenn bekannt) und die zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. Wer sich mit der bloßen Faust erfolgreich verteidigen kann, darf nicht ohne weiteres zur Waffe greifen. Die Notwehrhandlung muss also das letzte Mittel zur Verteidigung, und auch verhältnismäßig sein. Beispiel: keine Notwehr liegt vor, wenn ich auf den den Dieb meines Fahrrades schieße und diesen unter Umständen töte.

  • 3. Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess)

    Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn ein Angriff mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewehrt wird. In diesem Fall macht man sich strafbar, obwohl man eventuell vorher selbst angegriffen wurde. Hinsichtlich der Strafbarkeit der Überschreitung sind zu unterscheiden:

    a | Erfolgt die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken

    Erfolgt die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so entfällt die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat. Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tat ist jedoch möglich, sofern „der Abwehrende fahrlässig gehandelt hat: es ist ihm trotz seiner Angst vorzuwerfen, dass er die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Verteidigungshandlung verkannt hat, was wohl bei einem trainierten Kampfsportler eher anzunehmen sein wird“, die fahrlässige Begehung des Delikts strafbar ist, z.B. fahrlässige Köperverletzung, NICHT aber fahrlässige Sachbeschädigung, da dieses Delikt eben nicht strafbar ist.

    b | Erfolgt die Überschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung

    Erfolgt die Überschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung, so macht sich der Verteidiger selbst strafbar. Allerdings kann ein Milderungsgrund in Betracht kommen.

  • 4. Prozessuale Schritte

    Da die Verletzung des Angreifers a priori ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch darstellt, ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob eine Notwehrsituation vorlag. Es kann also sein, dass man, auch wenn es der eigenen Meinung nach offensichtlich ist, dass Notwehr vorliegt, dennoch zu einem Gerichtsverfahren geladen wird. In diesem Fall sollte jedenfalls ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

  • Fazit

    Die Abwehr gegen einen Angriff darf nur erfolgen, wenn Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen oder die Geschlechtssphäre in Gefahr sind. Die Abwehr muss unmittelbar erfolgen und verhältnismäßig sein. Im Fall der Einvernahme nach einer Selbstverteidigungssituation sollte angeführt werden, dass man in einer Reflexbewegung reagiert hat, dass man den Gegner nicht verletzten wollte und dass man sich sehr geängstigt hat.

    Dr. Oliver van Haentjens